Rechtsanwalt in München - Strafrecht, Opferrecht und Verkehrsdelikte - Dr. Birgit Schwerdt
Allgemeines Strafrecht - Fachanwalt Dr. Birgit Schwerdt in München
In diesen Fällen des Strafrechts gilt es für den Rechtsanwalt, das breite Spektrum strafprozessualer Maßnahmen anzuwenden, um die Rechte des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu wahren und im Verlauf des Prozesses durchzusetzen.
Beispielhaft fallen folgende Delikte darunter:
Diebstahl, Ladendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl mit Waffen und alle Qualifikationsdelikte hierzu; Unterschlagung, Raub, Erpressung
und alle Qualifikationsdelikte hierzu; räuberischer Diebstahl, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Betrug, Computerbetrug, Urkundenfälschung, Untreue, Erschleichen von Leistungen, Nötigung, Bedrohung, Beleidigung, Verleumdung, Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt und Brandstiftung.
Sind Sie wegen einer der vorgenannten Delikte als Beschuldigter geführt, dann bedürfen Sie der Beratung und Unterstützung eines Rechtsanwalts für Stafrecht. Es empfiehlt sich, noch vor der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei einen Strafverteidiger aufzusuchen, um nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die richtigen Schritte in die Wege zu leiten.
Insbesondere gilt es unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu überdenken, ob nicht zunächst von dem gesetzlich verankerten Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll.
Bei der jeweiligen Entscheidungsfindung stehe ich Ihnen fachkundig zur Seite.
Eine entsprechende Einlassung zur Sache kann in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen, so dass keine Notwendigkeit besteht, schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine Sacheinlassung abzugeben.
Ein Strafverfahren besteht allgemein aus dem Ermittlungsverfahren, dem Zwischenverfahren, dem Hauptverfahren (beim Amtsgericht oder Landgericht) und dem Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision). Ich vertrete Sie in allen Instanzen.
In dem jeweiligen Verfahrensstadium gilt es die richtigen Schritte abzuwägen, die persönlichen Verhältnisse des Mandanten zu erörtern und die Möglichkeiten auszuloten. Ein Täter-Opferausgleich kann beispielhaft dazu beitragen, um einerseits dem Geschädigten zu seinem ohnehin bestehenden Recht zu verhelfen, andererseits aber eine Minderung der Strafe für den Angeklagten zu erwirken.
Auch etwaige Therapiemaßnahmen, Schulungen, etc. sind in die Überlegungen miteinzubeziehen und mit dem Anwalt des Vertrauens zu erörtern und zeitnah einzuleiten.