Unterbringungs- / Sicherungsverfahren


Zunehmend an Gewicht gewinnen sog. Unterbringungsverfahren, in denen es darum geht, ob der Mandant die jeweilige Straftat im Zustand sog. Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, weil im Tatzeitpunkt eine psychiatrische Erkrankung vorlag und diese ursächlich für die Tat war.

Kommt das Gericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig ist, kann der jeweilige Täter nicht bestraft werden. In diesem Fall gilt es dann aber zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB, d.h. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorliegen. Das Gericht spricht dann die Unterbringung aus, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte infolge seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird und die Allgemeinheit zu schützen ist. Es handelt sich dabei um eine Maßregel der Besserung und Sicherung.

Da eine derartige Unterbringung zeitlich nicht begrenzt ist und damit für den Mandanten sehr einschneidend ist, benötigt der Verteidiger ein umfassendes Wissen im Bereich der Psychiatrie und Psychologie. Er hat die Einordnungen nach ICD 10 zu kennen und umzusetzen.

Ich verfüge über langjährige Praxis auf diesem Gebiet und verteidige Sie nicht nur im jeweiligen Sicherungsverfahren, sondern auch noch im Rahmen des sich gegebenenfalls anschließenden Vollstreckungsverfahrens.

Ziel ist es dann, in enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten und den behandelnden Ärzten die Voraussetzungen für eine frühzeitige Entlassung zu schaffen.

Eine richterliche Überprüfung der Unterbringung findet zunächst einmal im Jahr statt. Ein psychiatrisches Gutachten kann hier helfen, eine Entlassung unter Führungsaufsicht zu erwirken.

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