Strafverfahren mit Auslandsbezug (Europäischer Haftbefehl)


Aufgrund der Bestrebungen eines vereinheitlichen Rechts in Europa werden durch den sogenannten Europäischen Haftbefehl die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Person aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden darf. Die formellen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls sind in § 83 a IRP geregelt.

In materieller Hinsicht unterliegen beispielhaft folgende Delikte der Möglichkeit, Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls zu sein: Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Handeltreiben mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, Korruption, Betrugsdelikte, Geldwäsche, Geldfälschung, vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, Umweltkriminalität, Erpressung, Produktpiraterie, Brandstiftung u.a.

Die auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Person muss zunächst Kenntnis vom Inhalt des Haftbefehls erlangen. Die verhaftete Person muss bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Selbstverständlich hat die verhaftete Person das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen.

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